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   OVG Berlin, 03.03.1999 - 60 PV 16.97   

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OVG Berlin, 03.03.1999 - 60 PV 16.97 (https://dejure.org/1999,18938)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03.03.1999 - 60 PV 16.97 (https://dejure.org/1999,18938)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03. März 1999 - 60 PV 16.97 (https://dejure.org/1999,18938)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme von anwaltlicher Rechtsberatung; Kostentragung der Verwaltung bzw. Dienststelle für die Tätigkeit des Personalrats; Mutwillige oder haltlose Ingangsetzung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens; Hinzuziehung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 60 PV 1.14

    Umfang des Anspruchs des Personalrats auf Freistellung von Kosten eines in

    Eine Pflicht zur Kostenübernahme besteht indes dann nicht, wenn der Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang setzt bzw. in Gang setzen will (vgl. nur Beschlüsse vom 10. April 2014 - OVG 60 PV 8.13 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30, zu § 44 BPersVG m.w.N.).

    Die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 PersVG Berlin) und des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) zwingen den Personalrat nicht nur vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu prüfen, ob er damit die preisgünstigste von mehreren gleich effektiven Maßnahmen ergreift, und vor der Beauftragung einen ernsthaften Einigungsversuch zu unternehmen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13 und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2013 - 60 PV 13.12

    Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im personalvertretungsrechtlichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. nur Beschluss vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.).

    Dies ergibt sich aus dem in § 2 Abs. 1 PersVG Berlin enthaltenen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung und zum anderen aus § 70 Abs. 3 PersVG Berlin, wonach Dienststelle und Personalrat andere Stellen erst anrufen dürfen, nachdem eine Einigung nicht erzielt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 3. März 1999, a.a.O., S. 502).

  • VG Arnsberg, 15.03.2019 - 20 K 2716/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 6 PB 39.13 -, NZA-RR 2014, 273; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2015 - OVG 60 PV 1.14 -, NZA-RR 2015, 614; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - P 5 S 29/96 -, ZfPR 1999, 191; VG Münster, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 22 K 1492/13.PVL - VG Ansbach, Beschluss vom 19. April 2011 - AN 8 P 10.02062 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 14 K 2413/10.PVL - VG Potsdam, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 21 K 2332/06.PVL -, PersR 2008, 34; VG Berlin, Beschluss vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 -, ZfPR 1999, 188; VG Arnsberg, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 20 K 916/13.PVL - und vom 26. April 2017 - 20 K 1959/16.PVL - Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 40 Rdnr. 25 f.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 8.13

    Geschäftsbedarf des Personalrats; Rechtsanwaltsgebühren;

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschluss- bzw. Rechtsmittelverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. nur Beschlüsse vom 18. April 2013 - OVG 60 PV 13.12 -, juris Rn. 13, und vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.; vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 -, juris Rn. 30, m.w.N., zu § 44 BPersVG).
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